Kleingarten: Wer muss die Grundsteuererklärung abgeben?
Die Grundsteuerreform betrifft auch Kleingärten. Erfahren Sie, wer eine Grundsteuererklärung abgeben muss und welche Angaben für Kleingärten relevant sind.
- Grundsteuererklärung für Kleingarten: Was ist zu tun?
- Wer muss die Grundsteuererklärung abgeben?
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- Was ist, wenn der Kleingartenverein Eigentümer ist?
- Was muss in der Grundsteuererklärung angegeben werden?
- Wie wird die Grundsteuer berechnet?
- Grundsteuer A oder Grundsteuer B?
- Fristen für die Grundsteuererklärung
- Welche Folgen hat eine verspätete Abgabe der Grundsteuererklärung?
Grundsteuererklärung für Kleingarten: Was ist zu tun?
Als Eigentümer eines Kleingartens sind Sie im Zuge der Grundsteuerreform verpflichtet, eine Grundsteuererklärung einzureichen. Pächter hingegen sind von dieser Pflicht befreit. In manchen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass Pächter dem Eigentümer oder der Kommune Informationen zur Verfügung stellen müssen, um die Abgabe der Erklärung zu unterstützen.

Der Eigentümer trägt die Verantwortung für die fristgerechte Grundsteuererklärung seines Grundstücks
Wer muss die Grundsteuererklärung abgeben?
Die Verantwortung für die Abgabe der Grundsteuererklärung liegt klar beim Eigentümer des Grundstücks. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Privatperson oder einen Kleingartenverein handelt – ausschlaggebend ist der Eintrag im Grundbuch.
Im Detail bedeutet das:
- Eigentümer: Sie sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und tragen somit die Verantwortung für die Grundsteuererklärung, auch wenn Sie Ihr Grundstück verpachtet haben.
- Kleingartenvereine: Ist der Kleingartenverein als juristische Person Eigentümer des Grundstücks, so obliegt dem Vorstand die Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung.
- Pächter: Als Pächter eines Kleingartens sind Sie von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung befreit. Gegebenenfalls müssen Sie dem Eigentümer oder der Kommune jedoch Informationen zum Grundstück liefern, um die Erklärung zu ermöglichen.
Durch die fristgerechte Abgabe der Grundsteuererklärung leisten Sie einen wichtigen Beitrag zu einer fairen Verteilung der Steuerlast und unterstützen gleichzeitig das Gemeinwesen.

Der Vorstand ist für die fristgerechte Einreichung der Grundsteuererklärung verantwortlich
Was ist, wenn der Kleingartenverein Eigentümer ist?
Ist der Kleingartenverein als juristische Person Eigentümer des Grundstücks, so übernimmt der Vorstand die Verantwortung für die Abgabe der Grundsteuererklärung. Dabei sind folgende Punkte besonders wichtig:
- Verantwortlichkeit des Vorstands: Der Vorstand des Kleingartenvereins ist dafür verantwortlich, die Grundsteuererklärung korrekt und fristgerecht beim Finanzamt einzureichen.
- Fristen einhalten: Um mögliche Verspätungszuschläge zu vermeiden, sollten die Abgabefristen sorgfältig beachtet werden.
- Informationspflicht: Der Vorstand ist verpflichtet, Informationen einzuholen und gegebenenfalls an das Finanzamt oder die Pächter weiterzuleiten, falls dies erforderlich ist.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig beim Finanzamt vorliegen.

Alle wichtigen Details sollten sorgfältig in der Grundsteuererklärung dokumentiert werden
Was muss in der Grundsteuererklärung angegeben werden?
Für die korrekte Abgabe der Grundsteuererklärung benötigen Sie umfassende Informationen zu Ihrem Kleingarten und dessen Nutzung. Dazu gehören:
- Gemarkung: Der Vermessungsbezirk, zu dem Ihr Grundstück gehört.
- Flurstücknummer: Die eindeutige Identifikationsnummer Ihres Grundstücks innerhalb der Gemarkung.
- Nutzungsart: Die Art der Nutzung, beispielsweise als Kleingarten anzulegen, Obstwiese oder für andere Zwecke.
- Fläche der Nutzung: Die genaue Größe des genutzten Grundstücks in Quadratmetern, einschließlich der Vorgartenabgrenzung.
- Ertragsmesszahl: Diese Zahl spiegelt die potenzielle Ertragsfähigkeit des Bodens wider und ist nur für landwirtschaftlich genutzte Flächen relevant.
- Tierbestand: Falls Sie Tiere auf dem Grundstück halten, müssen Sie Anzahl und Art angeben, sofern Koniferen im Garten verboten sind.
Diese Informationen finden Sie in der Regel im Informationsschreiben des Finanzamts, im Grundbuchauszug oder in den Unterlagen Ihres Kleingartenvereins, sowie Ihre Kleingartenversicherung.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in drei Schritten. Dabei werden der Wert des Grundstücks, eine Steuermesszahl und der Hebesatz der Kommune berücksichtigt:
- Grundsteuerwert: Das Finanzamt ermittelt den Wert Ihres Grundstücks anhand verschiedener Daten. Im Rahmen der Grundsteuerreform wird dieser Wert neu festgesetzt.
- Steuermesszahl: Die Steuermesszahl ist eine gesetzlich festgelegte Rechengröße, die je nach Art des Eigentums variiert.
- Hebesatz: Der Hebesatz wird von der Kommune festgelegt und bestimmt, in welchem Umfang der Grundsteuerwert zur Berechnung der tatsächlichen Steuerlast herangezogen wird. Er gilt einheitlich für alle Eigentumsarten innerhalb der Gemeinde.

Die richtige Einstufung der überdachten Fläche ist entscheidend für die Grundsteuerberechnung
Grundsteuer A oder Grundsteuer B?
Die Einstufung Ihres Kleingartens in die Grundsteuer A oder B hängt von der Größe der überdachten Flächen auf dem Grundstück ab, insbesondere von der Größe der Gartenlaube, von Schuppen oder ähnlichen Anbauten:
- Grundsteuer A: Wenn Ihre Gartenlaube oder andere überdachte Flächen weniger als 24 Quadratmeter groß sind, fällt Ihr Kleingarten unter die Grundsteuer A. Diese Regelung gilt allgemein für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
- Grundsteuer B: Besitzt Ihr Kleingarten eine überdachte Fläche von 24 Quadratmetern oder mehr, beispielsweise durch eine Vergrößerung des Gartenhauses oder Anbauten in unmittelbarer Nähe (weniger als einen Meter Abstand), wird er als Wohngrundstück bewertet und unterliegt der höheren Grundsteuer B.
Diese Regelungen gewährleisten eine angemessene Besteuerung, die die tatsächliche Nutzung und Größe der bebauten Flächen berücksichtigt.
Fristen für die Grundsteuererklärung
Eigentümer von Kleingärten mussten die Grundsteuererklärung bis spätestens 31. Januar 2023 beim Finanzamt einreichen. Diese Frist ergab sich aus der Grundsteuerreform, die eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland nach dem 01. Januar 2022 vorschrieb.
In einigen Bundesländern wurden die Abgabefristen verlängert:
Bayern, Hamburg und Niedersachsen: Sollten sich im Laufe des Jahres 2023 Änderungen an Ihrem Besitz ergeben, haben Sie bis zum 31. März 2024 Zeit, eine neue Grundsteuererklärung einzureichen.
Falls Sie die Frist versäumt haben, kann das Finanzamt eine Verlängerung gewähren oder eine Erinnerung verschicken. Bleibt die Grundsteuererklärung dennoch aus, kann das Finanzamt den Grundsteuerwert schätzen, was meist zu Ihren Ungunsten ausfällt.

Eine verspätete Abgabe der Erklärung kann zu Sanktionen und Mehrkosten führen
Welche Folgen hat eine verspätete Abgabe der Grundsteuererklärung?
Die versäumte Abgabe der Grundsteuererklärung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:
- Erinnerungsschreiben: In der Regel erhalten Sie zunächst ein Erinnerungsschreiben, das Sie an die Abgabepflicht erinnert. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um die Erklärung nachzureichen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
- Verspätungszuschlag: Wird die Erklärung auch nach dem Erinnerungsschreiben nicht eingereicht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Dieser beginnt bei mindestens 25 Euro pro Monat und kann je nach Dauer der Verspätung und Ermessen des Finanzamts höher ausfallen.
- Zwangsgeld: In hartnäckigen Fällen, wenn Sie auch auf wiederholte Aufforderungen nicht reagieren, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Die Höhe variiert und kann in seltenen Fällen bis zu 25.000 Euro betragen. Üblicherweise beginnen Zwangsgelder jedoch bei niedrigeren Summen, etwa bis zu 250 Euro.
- Schätzung des Grundsteuerwerts: Bleibt die Grundsteuererklärung aus, ist das Finanzamt berechtigt, den Grundsteuerwert zu schätzen. Diese Schätzung fällt oft zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus und kann eine höhere Steuerlast zur Folge haben.
- Fortbestehende Abgabepflicht: Wichtig zu wissen ist, dass auch eine nachträgliche Abgabe der Grundsteuererklärung oder eine Schätzung durch das Finanzamt die Pflicht zur Abgabe einer korrekten Erklärung nicht aufhebt. Die Abgabepflicht besteht weiterhin.
Um unnötige Mehrkosten und Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es ratsam, die Grundsteuererklärung fristgerecht einzureichen oder bei Verzögerungen aktiv auf das Finanzamt zuzugehen und gegebenenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen, sowie Ihr Gartenhaus zu sichern.